Das Wertpapier-Informationsblatt (kurz: WIB) ist ein Dokument, das Anlegern wichtige Informationen zu einem bestimmten Wertpapier liefert. Insbesondere zielt es darauf ab, es Anlegern zu vereinfachen, prospektfreie Wertpapierangebote miteinander zu vergleichen. Somit wird es als wichtiges Instrument im Rahmen des Anlegerschutzes betrachtet.

Wann ein Wertpapier-Informationsblatt Pflicht ist

Die EU-Prospektverordnung (EU-ProspektVO) räumt den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Wertpapiere mit einem Gesamtgegenwert von bis zu 8 Mio. EUR von der Prospektpflicht zu befreien. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Möglichkeit zur Ausnahme in Anspruch genommen. Neben dem Prospekt hat sie das Wertpapier-Informationsblatt (WIB) eingeführt.

Gesamtgegenwert im europäischen Wirtschaftsraum entscheidend

Für Wertpapiere ergeben sich damit die folgenden Schwellenwerte hinsichtlich der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts oder eines Prospekts:

  • Wertpapiere mit einem Gesamtgegenwert von weniger als 100.000 EUR sind prospektfrei und frei vom Wertpapier-Informationsblatt,
  • Wertpapiere mit Gesamtgegenwert zwischen 100.000 EUR und 8 Mio. EUR sind prospektfrei, aber WIB-pflichtig,
  • Wertpapiere mit Gesamtgegenwert von oder über 8 Mio. EUR sind prospektpflichtig.

Wertpapier-Informationsblatt nach § 3 bis 5 und 6 Satz 2 sowie Absatz 7 Satz 4 WpPG

Im Wertpapier-Informationsblatt enthalten sein müssen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) die folgenden Mindestangaben:

  • die Art, die genaue Bezeichnung und die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) des Wertpapiers,
  • die Funktionsweise des Wertpapiers einschließlich der mit dem Wertpapier verbundenen Rechte,
  • Angaben zur Identität des Anbieters, des Emittenten und etwaige Garantiegeber, wobei die Angaben zum Emittenten einschließlich seiner Geschäftstätigkeit zu notieren sind,
  • die mit dem Wertpapier, dem Emittenten und einem etwaigen Garantiegeber verbundenen Risiken,
  • den auf Grundlage des letzten aufgestellten Jahresabschlusses berechneten Verschuldungsgrad des Emittenten und des etwaigen Garantiegebers,
  • die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen,
  • die mit dem Wertpapier verbundenen Kosten und Provisionen,
  • die Angebotskonditionen einschließlich des Emissionsvolumens,
  • die geplante Verwendung des voraussichtlichen Nettoemissionserlöses.

Diese Angaben müssen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise in der im Wertpapierprospektgesetz vorgesehenen Reihenfolge veröffentlicht werden. Nach § 4 Absatz 8 WpPG sind diese Angaben keineswegs als statisch zu betrachten. Vielmehr müssen sie, tritt ein neuer Umstand ein oder wird festgestellt, dass Angaben unrichtig sind, während der Dauer des öffentlichen Angebots unverzüglich aktualisiert werden.

Maximal-Umfang und Aktualisierungspflicht

Unter Einhaltung der Mindesteingaben darf das Wertpapier-Informationsblatt maximal drei DIN A4-Seiten umfassen. Damit ist es hinsichtlich seines Umfangs deutlich schmaler als ein Prospekt und enthält eine Reihe von weiteren Angaben, die genau im Gesetz geregelt sind. Dazu gehört beispielsweise auch der Vermerk “Der Erwerb dieses Wertpapiers ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.”

Auf dieser Grundlage soll es Anlegern ermöglicht werden, Wertpapiere mit den Merkmalen anderer Wertpapiere vergleichen zu können und auf diese Weise bewusste Anlageentscheidungen zu treffen.

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