Unternehmen, die öffentlich Kapital einwerben, unterliegen grundsätzlich einer Reihe von Transparenz- und Informationspflichten gegenüber Anlegern, die helfen sollen, Investoren zu schützen. Dabei ist von Seiten des Gesetzgebers detailliert definiert, wie das Unternehmen seinen Verpflichtungen in Form eines Wertpapierprospekts nachzukommen hat.
Wer ein neues Unternehmen gegründet hat oder dabei ist, dieses zu planen, und nun Kapital bei Investoren einsammeln möchte, wird sich über kurz oder lang mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Wertpapierprospekt gebraucht wird oder nicht.
Besonders durch die Finanzskandale in den letzten 20 Jahren sind die Massnahmen zum Anlegerschutz extrem verschärft worden, weswegen sich jeder Neu-Emittent genauestens zu seinen Verpflichtungen informieren sollte.
Verwirrend kann die nicht immer übersichtliche Gesetzeslage schnell sein. Dies liegt auch daran, dass sich die EU-Prospektverordnung in den letzten Jahren mehrfach geändert hat.
Zunächst wird man sich nämlich fragen müssen, welches Recht überhaupt gilt. Mal angenommen, dass man eine US-Gesellschaft gegründet hat und deren Aktien in Deutschland verkaufen möchte. Gilt dann hinsichtlich Prospektpflicht US- oder deutsches Recht? Oder beides?
Diese Frage ist schnell geklärt: Grundsätzlich spielt es eine untergeordnete Rolle, in welchem Land sich das Unternehmen befindet, das Kapital einsammeln möchte. Entscheidend ist das Land, in welchem Kapital eingeworben werden soll. Die dort geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen bei der Kapitaleinwerbung berücksichtigt werden.
Innerhalb der EU ist der Verkauf von Kapitalanlagen durch die EU-Prospektverordnung (“EU Prospectus Regulation“) mehr oder weniger einheitlich reglementiert. Dennoch haben die verschiedenen EU-Länder gewisse Freiräume, die Verordnung den lokalen Gegebenheiten anzupassen.
WICHTIG: Es ist unabdinglich, dass Sie sich zur Prospektpflicht im Vorfeld der Kapitaleinwerbung anwaltlich beraten lassen – und zwar dort, wo für die Anlage geworben werden soll. Wir können gerne einen kompetenten Fachanwalt für Kapitalmarktrecht empfehlen.
Ein Wertpapierprospekt wird grundsätzlich nur bei einem öffentlichen Angebot verlangt. Ein nicht-öffentliches Angebot unterliegt keiner Prospektpflicht.
Wann ein Angebot öffentlich ist und wann nicht entscheidet der Gesetzgeber. Unter anderem gilt:
Wenn sich das Angebot nur an qualifizierte Anleger richtet oder
pro EU-Mitgliedsstaat maximal 150 potenzielle Anleger angesprochen werden oder
die Mindestzeichnungssumme 100.000 Euro beträgt
wird nicht von einem öffentlichen Angebot ausgegangen, der angesprochene Personenkreis zu klein ist, um von der Öffentlichkeit als solches zu sprechen.
Im Folgenden stellen wir nun die rechtlichen Rahmenbedingungen betreffend Wertpapierprospekt und Prospektpflicht bei öffentlichen Angeboten am Beispiele der in Deutschland geltenden Regelungen auf Basis der EU-Prospektverordnung vor. Diese gelten übertragen auch in anderen EU-Ländern, jedoch – wie oben erwähnt – mit eigenen lokalen Ausprägungen.
Keine gesetzlich definierten Verpflichtungen.
Keine Prospektpflicht. Es muss aber ein kompaktes WIB bei der BaFin eingereicht und genehmigt werden (erfolgt normalerweise innerhalb von 10 Tagen).
Ein WIB wird benötigt. Ein Wertpapierprospekt wird nicht benötigt, wenn der Vertrieb der Wertpapiere über gesetzlich zugelassene Finanzanlageberater und – Vertriebe erfolgt. Sollen die Papiere im Eigenvertrieb platziert werden, ist ein Wertpapierprospekt erforderlich.
Ein Prospekt ist erforderlich. Möglicherweise kann ein vereinfachter Prospekt (EU-Wachstumsprospekt) erstellt werden, der weniger umfangreich und daher günstiger in der Ausarbeitung ist.
Kein Prospekt bis 8 Mio EUR? | Zusatz bei 1 – 8 Mio. EUR | Auch bei < 1 Mio EUR? | |
DE | Ja | Ja. WIB. | Ja. WIB ab 100T EUR. |
FR | Ja | Ja | Ja |
IT | Ja | Ja | Ja |
UK | Ja | Ja. Fin Prom Rules. | Ja. Fin Prom Rules. |
NL | Nein. 5 Mio. | Ja | Ja |
LU | Ja | Ja, aber erst ab 5 Mio. | Nein |
PL | Nein. 2,5 Mio. | Ja. 1 – 2.5 Mio. Info-Blatt. | Ja |
Österreich | Nein. 2 Mio. | Ja. Info-Blatt 1 Mio -2 Mio EUR. | ja Info-Blatt ab 250T EUR. |
Selbst wenn klar ist, dass ein Wertpapierprospekt geschrieben werden muss, muss man immer noch klären, bei welcher Finanzaufsichtsbehörde dieser eingereicht werden muss.
Insbesondere, wenn mehrere Länder bei dem Vorhaben tangiert sind, wird die Fragestellung umso offensichtlicher.
Beispiel: Eine britische PLC geht in Wien an die Börse und will in Deutschland Kapital einsammeln.
Wo muss der Prospekt eingereicht werden? Bei der FCA in London, bei der BaFin in Frankfurt oder bei der FMA in Wien.
Die Antwort lautet, dass Sie sich eine der drei Behörden aussuchen dürfen. Eine Gesellschaft kann entweder im Sitzstaat, oder am Sitzstaat des Börsenplatzes oder in einem Land, wo Kapital eingeworben wird den Prospekt genehmigen lassen – wenigstens, wenn diese in der EWR sind oder.
Die anderen tangierten Behörden werden dann per EU-Passporting lediglich von der genehmigenden Behörde informiert.
In der Regel wird seitens der Börse kein Prospekt verlangt, jedenfalls nicht in einem der börsen-regulierten bzw. unregulierten Marktsegmente. Im geregelten Markt ist ein Prospekt in der Regel erforderlich.
Der Prospekt wird vom einem spezialisierten Anwalt geschrieben. Ausserdem muss ein Wirtschaftsprüfer hinzugezogen werden, der als “Reporting Accountant” im Prospekt aufgeführt wird und die Zahlen des Unternehmens dort bestätigt.
Unser Haus hat Beziehungen zu Anwälten in allen relevanten Jurisdiktionen und wir sprechen gerne eine Empfehlung dazu aus.
Rechnen Sie mit Kosten für die Erstellung eines Wertpapierprospekts in Höhe von 150.000 Euro.
Oftmals können wir ein deutlich günstigeres Honorar für Sie beim Anwalt verhandeln, indem wir Teile der Prospekterstellung im Rahmen des Börsengangs übernehmen und damit dem Anwalt zuarbeiten.
Rechnen Sie damit, dass die Prospekterstellung und -genehmigung mindestens drei Monate Zeit in Anspruch nimmt.
Mit Genehmigung ist der Prospekt für ein Jahr gültig. Freilich wird eine Neuauflage des Projektes deutlich weniger Kosten in verursachen als eine Neuerstellung. Wenigstens unter der Prämisse, dass sich beim Unternehmen nichts grundlegendes geändert hat.
Hinweis: Verschiedene EU-Länder verwenden verschiedene Bezeichnungen für sogenannte “Key Information Documents for Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products (PRIIP)” gemäß EU-Definition. WIB ist eine Bezeichnung der BaFin. In anderen Ländern gelten entsprechende Regelungen.
Das Wertpapier-Informationsblatt, kurz WIB, ist keine neue Erfindung der EU. Früher sprach man von einem “Produktinformationsblatt” – gemeint ist letztlich das gleiche.
Das WIB ist ein “Beipackzettel” für Wertpapiere der auf nicht mehr als drei Seiten und in einfachem Deutsch die “Risiken und Nebenwirkungen” der Anlage beschreibt.
Das WIB ist dann verpflichtend, wenn man zwischen 100.000 Euro und 1 Million Euro an Kapital einwerben möchte, bzw. bis zu 8 Million Euro über einen regulierten Vertrieb platzieren kann.
In diesem Fall ist das WIB als Ersatz für einen Prospekt zu sehen. Das WIB muss ebenfalls von der BaFin genehmigt werden (es soll nur 10 Tage dauern), insgesamt ist aber die Erstellung des WIB weit weniger aufwendig und kostenintensiv als die Erstellung eines Prospekts.
Während die Steuerkanzlei St Matthew nicht die nötige Zulassung hat, um einen Wertpapierprospekt zu erstellen, übernehmen wir gerne das Projekt-Management und die Gesamt-Koordination der Prospekterstellung im Rahmen eines Kapitalmarktprojektes.
Die Erfahrung zeigt, dass die Erstellung des Prospektes schneller und für Sie günstiger für Sie zum Abschluss gebracht werden kann, wenn dem von Ihnen mandatierten Rechtsanwalt von uns nach Bedarf zugearbeitet wird.
Im Jahr 1700 eröffnete die Hollow Sword Blade Company ein Bank- und Wertpapiergeschäft in der City of London. Heute unterstützt Swordblade & Co vom selben Standort aus ambitionierte Wachstumsunternehmen bei ihrem Börsengang. Wir sind stolz darauf, Unternehmer beim Aufbau ihrer Firma und Vision zu unterstützen und hierdurch ein traditionsreiches, jahrhundertealtes Erbe fortzuführen.
Swordblade & Co
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